Benivio GmbH

AGB

 

1) Geltungsbereich

a) Es gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit Geschäftspartnern (nachfolgend „Kunden“) ausschließ­lich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“), und zwar auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden vorbehaltslos annehmen und/oder die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.

b) Soweit in den AGB oder einzelvertraglich nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten die Incoterms in der jeweils neuesten Fassung.

2) Angebote

a) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie richten sich ausschließlich an gewerbliche, freiberufliche oder öffentlich-rechtliche Kunden.

b) Bestellungen von Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen.

c) Ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, die schriftlich, per E-Mail oder Fax erfolgen kann, oder Ausführung der Lieferung zustande.

d) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird ein Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

3) Kaufpreisberechnung / Erhöhung von Abgaben

a) Unsere Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungstellung geltenden Höhe.

b) Die Kaufpreisberechnung erfolgt nach den am Versendungsort festgestellten Mengen, Gewichten oder Maßen.

c) Sofern zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung öffentliche Abgaben, die die Einfuhr oder den Vertrieb der Ware betreffen, erhöht oder neu eingeführt werden, oder Frachterhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, den Kaufpreis anzugleichen.

 

4) Zahlung

a) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Fälligkeit. Zahlungsfristen beginnen grundsätzlich mit dem Tage des Rechnungsdatums. Bei Überschreiten des Fälligkeitstermins gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Wir sind in diesem Falle zur Geltendmachung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

b) Wir behalten uns vor, die Belieferung von Vorkasse abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden und/oder wiederholt überzogenem Zahlungsziel. Bei Zahlungsrückstand, sind wir zudem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.

c) Der Kunde kann ausschließlich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

d) Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.

 

5) Lieferung
a) Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt in der üblichen Ausführung und Beschaffenheit.

b) Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
c) Lieferzeiten sind Circa-Fristen. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versand- oder Abholbereitschaft mitgeteilt ist.

d) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 5% der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig.

e) Im Falle des Lieferverzugs hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

f) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht bei Abholung durch den Kunden mit der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über, ansonsten sobald die Ware dem Transport­unternehmer übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen. Verzögert sich der Versand oder die Abholung durch den Kunden in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Kunden über.

g) Auf Wunsch des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Die Kosten trägt der Kunde.

h) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt daraus entstandene Mehraufwendungen oder Schäden vom Kunden ersetzt zu verlangen. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

 

6) Höhere Gewalt

a) Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen, die für uns unvorhersehbar und/oder nicht beeinflussbar sind (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Störungen in der Rohstoffversorgung, verspätete Lieferungen unserer Zulieferer).

b) Fälle höherer Gewalt, die unseren Vorlieferanten vorübergehend oder endgültig von seiner Lieferpflicht befreien, befreien in gleichem Umfang auch uns von unserer Lieferverpflichtung. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Lieferquelle sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken.

 

7) Muster / Technische Beratung

a) Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften sowie keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.

b) Jede produktbezogene Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu überprüfen.

 

8) Mängelrügen / Gewährleistung

a) Der Kunde ist verpflichtet bei Anlieferung Packstücke auf äußerliche einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen und etwaige Beschädigungen sofort auf den Frachtbriefen des Transportunternehmens zu vermerken. Im Übrigen gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.

b) Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

c) Eine Rüge berechtigt den Kunden nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.

d) Bei Vorliegen eines Sachmangels sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

e) Der Kunde kann nach fehlgeschlagener oder verweigerter Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktrete oder Minderung verlangen. Bei Vorliegen eines nur unerheblichen Mangels ist der Kunde nur zur Minderung berechtigt.

f) Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von uns zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn wir den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

g) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

h) Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.

i) Eine Stellungnahme von uns zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von uns in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

9) Schadensersatz / Haftungsbeschränkung

a) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

b) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Dabei ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten­den Schaden begrenzt.

c) Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahr­lässigen Pflichtverletzung zusteht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

d) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesund­heit haften wir unbeschränkt. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

e) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

f) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

g) Wir übernehmen keine Haftung, dass von uns erworbene Produkte zu dem vom Kunden gedachten Einsatzzweck verwendbar sind.

10) Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen (unter Einschluss von Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen sowie Ansprüchen aus Schecks und Wechseln) aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

b) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen und wir erwerben kostenlos das Eigentum an den neu entstandenen Erzeugnissen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an den verarbeiteten oder umgebildeten Sachen fort. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstandenen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungs­betrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Kunden stehenden Hauptsache, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an uns ab. Der Kunde verwahrt das entstandene Eigentum bzw. Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung entstandenen Sachen gelten im Übrigen dieselben Regelungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.

c) Solange der Kunde die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Wiederveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug geraten ist, nicht seine Zahlungen einstellt, nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbarenVerfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kunden beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen und uns sämtliche Auskünfte (Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.) zu erteilen sowie Unterlagen zu übermitteln, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an uns abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

d) Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung zu verpfänden (auch nicht im Rahmen eines Factoring-Geschäftes), zur Sicherung zu übertragen oder sonstige unsere Rechte gefährdende Verfügungen zu treffen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich nach Bekannt­werden mitzuteilen. Ferner hat der Kunde alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an unseren Maßnahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren mitzuwirken. Soweit uns Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehen, die nicht vom Dritten erstattet werden, ist der Kunde zu deren Ersatz verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

e) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und auf seine Kosten gegen die üblichen Lagerrisiken, Bruch-, Feuer-, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen oder gegen sonstige Ersatzpflichtige in Höhe unserer Forderungen bereits jetzt unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Versicherer bzw. sonstigen Ersatzpflichtigen an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Etwaige weitergehenden Ansprüche von uns bleiben unberührt.

f) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Heraus­gabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Kunde auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.

g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11) Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort für sämtliche unserer Leistungen ist Hamburg.

b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist Hamburg. Wir sind zur Klagerhebung auch am Sitz des Kunden sowie an jedem zulässigen Gerichtstand berechtigt.

c) Schiedsklauseln wird widersprochen.

d) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen.